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Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes (Amtsblatt; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) hat die Gesellschaft REGENT d.o.o. mit Sitz in Zagreb, Nova Ves 17, OIB: 81223221931, vertreten durch die Direktorin der Firma Petra Kaćunko, Zagreb, Himper 5/1, OIB: 19275249702, (im Folgenden: der Mediator),

in Zagreb, am 1. Juni 2023, bringt folgendes

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und der natürlichen / juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen Immobilienmaklervertrag abschließt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienmaklervertrages.

Mit dem Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers sowie im Falle der Beauftragung von Vermittlern des Vermittlers vertraut ist und damit einverstanden ist.

Durch den Zugriff auf einen Teil der Website regent.hr erklären Sie sich mit allen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen einverstanden. Wenn Sie nicht mit allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sind, nutzen Sie diese Website nicht.

Die Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe

Artikel 2.

Bestimmte Begriffe im Sinne des Immobilienvermittlungsgesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Bedeutungen;

  • Ein Immobilienmakler ist ein Unternehmen, Einzelunternehmer oder Handwerker, das für die Tätigkeit der Immobilienvermittlung registriert ist und seinen Sitz auf dem Gebiet der Republik Kroatien hat. Ein Immobilienmakler ist auch ein Unternehmen, Einzelunternehmer oder Handwerker, das für die Tätigkeit der Immobilienvermittlung eingetragen ist und seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
  • Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) eingetragen ist.
  • Immobilienvermittlung ist die Tätigkeit von Immobilienmaklern in Bezug auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die Gegenstand bestimmter Immobilien sind, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Leasing usw.
  • Immobilien sind Grundstücke mit allem, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über das Eigentum und andere dingliche Rechte dauerhaft mit dem Grundstück an der Oberfläche oder darunter verbunden ist.
  • Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer an Immobiliengeschäften) einen schriftlichen Immobilienmaklervertrag abschließt.
  • Der Dritte ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen versucht, um den Abschluss von Rechtsgeschäften zu verhandeln, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind.
  • Ein Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Makler verpflichtet, zu versuchen, eine Person zu finden und mit ihm in Verbindung zu treten, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Maklergebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. 
  • Der Alleinvermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen. Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Exklusivmaklervertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler abgeschlossen, für das dem Alleinmakler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, so ist er verpflichtet, dem Alleinmakler das vereinbarte Maklerhonorar sowie etwaige zusätzliche reale Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft entstehen. Bei Abschluss des Vertrags über die ausschließliche Immobilienvermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
  • Die Maklergebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber für die erbrachte Maklerleistung an den Makler zu zahlen verpflichtet hat. 

Immobilienangebot

Artikel 3.

Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf Daten, die schriftlich und / oder mündlich von den Eigentümern von Immobilien erhalten wurden, die zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Miete angeboten werden, sowie auf den Daten, die in schriftlichen und / oder mündlichen Bestellungen des Auftraggebers enthalten sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Mediator vollständige und genaue Informationen sowie gültige und wahrheitsgemäße Dokumente in Bezug auf die Qualität, Rechtmäßigkeit, Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Mediation zur Verfügung zu stellen, und trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Genauigkeit aller Informationen zum Thema Mediation sowie der personenbezogenen Daten, die dem Mediator im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft, für das der Mediator vermittelt, zur Verfügung gestellt werden.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass jegliche Haftung, die sich aus einem Verstoß gegen die im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen ergeben oder ergeben würde, ausschließlich vom Auftraggeber als Verkäufer, Vermieter oder Vermieter getragen wird.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Möglichkeit von Fehlern in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie besteht und dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet oder der Eigentümer der Immobilie den Verkauf aufgegeben hat, und dass der Vermittler in solchen Fällen keine Verantwortung trägt.

Angebote und Mitteilungen sind vom Auftraggeber als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermittlers an Dritte weitergegeben werden.

Wenn der Empfänger des Angebots des Mediators bereits mit der ihm angebotenen Immobilie vertraut ist, ist er verpflichtet, den Mediator unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Einschreiben zu benachrichtigen, andernfalls ist er verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mediator vollständig zu erfüllen.

Pflichten der Vermittler

Artikel 4.

Bei Abschluss eines Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Makler, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns Folgendes zu tun;

  • versuchen, eine Person zu finden und mit ihr in Verbindung zu treten, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen,
  • den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen,
  • Einholung und Einsichtnahme in Dokumente, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen,
  • die für die Präsentation von Immobilien auf dem Markt erforderlichen Handlungen durchzuführen, die Immobilie angemessen zu bewerben und alle anderen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Handlungen durchzuführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die er Anspruch auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten hat,
  • um einen Überblick über Immobilien zu ermöglichen,
  • bei Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, einen Vorvertrag/Vertrag abzuschließen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat,
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis aufzubewahren,
  • wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Grundstück handelt, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden Vorschriften über die Raumordnung zu prüfen,
  • den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,
  • sonstige notwendige Verhandlungen und vorbereitende Handlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durchzuführen.

Wenn der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn und andere Handlungen im Zusammenhang mit der Vermittlungsarbeit ausführt, werden die Aufgaben sowie die Art und Höhe der Kosten separat vergeben.

Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und eines Dritten, die durch das zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft übernommen werden, und Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist die Immobilie, für die der Makler vermittelt hat.

Verbindung mit einem Dritten/Gegenstand

Artikel 5.

Es wird davon ausgegangen, dass der Makler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einem Dritten (natürlichen oder juristischen) in Kontakt zu treten, mit dem er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn er es ist;

  • den Auftraggeber direkt mit der Besichtigung des betreffenden Grundstücks beauftragt oder beauftragt hat,
  • ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten organisiert hat, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln,
  • dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die E-Mail- oder Faxnummer eines zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mitzuteilen oder ihm den genauen Standort des angeforderten Grundstücks mitgeteilt hat,
  • wenn der Auftraggeber vom Makler ein Angebot oder eine E-Mail mit Informationen über das betreffende Objekt und/oder seinen Eigentümer oder einen Dritten oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen/sein sonstiges Unternehmen oder eine zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigte Person, die ein Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Vermittlung für die betreffende Immobilie bekundet hat, erhalten hat,
  • wenn es dem Auftraggeber ermöglicht hat, auf andere Weise mit einem Dritten in Kontakt zu treten, die keinen Zweifel an der Identifizierung der zur Verhandlung und / oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts befugten Person lässt.

Wenn der Auftraggeber bereits mit den ihm angebotenen Immobilien vertraut ist oder bereits Kontakt zu einem Dritten aufgenommen hat, ist er verpflichtet, den Vermittler schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben zu benachrichtigen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Makler ihn mit der betreffenden Immobilie, d.h. einem Dritten, in Kontakt gebracht hat.

Pflichten des Auftraggebers

Artikel 6.

Der Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet den Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:

  • den Mediator über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Mediation von Bedeutung sind, und genaue Angaben über die Immobilie zu machen und wenn er dem Makler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für Immobilien erteilen muss, die Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrags sind, und dem Makler den Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber einem Dritten zu erbringen,
  • dem Makler Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sein Eigentum an der Immobilie, d.h. anderen Immobilienrechten, die Gegenstand des Immobilienmaklervertrags sind, belegen, und den Makler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten zu warnen, die auf der Immobilie bestehen,
  • den Makler und einen Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, durch Besichtigung der Immobilie zur Verfügung zu stellen,
  • dem Makler alle relevanten Informationen über die angeforderte Immobilie mitzuteilen, zu denen insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
  • nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d.h. des Vorvertrages, mit dem er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, wenn der Makler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung der Maklergebühr bereits bei Abschluss des Vorvertrages erworben wird, die Maklergebühr zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist,
  • wenn ausdrücklich vereinbart ist, dem Makler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Kosten der Vermittlung hinausgehen,
  • Informieren Sie den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Makler autorisiert hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Makler gefundenen Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. 

Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Makler auf Schadensersatz, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder höher sein dürfen als die vereinbarte Maklergebühr für das vermittelte Geschäft.

Durch die Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrags mit dem Makler garantiert und bestätigt der Auftraggeber unter materieller und strafrechtlicher Verantwortung, dass er die Person ist, für die er sich vorstellt, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Makler und / oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft der Mediation entstehen, in dem er Gegenstand des Mediationsvertrags ist.

Mit dem Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrags mit dem Makler bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Makler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich des OIB, zur Verfügung gestellt hat, um am Prozess des Kaufs/der Miete/des Leasings von Immobilien oder eines anderen Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung teilzunehmen und um eine zweifelsfreie Identifizierung festzustellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass der Makler beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts über den Kauf und Verkauf mit einem Dritten, der Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrags ist, dem Makler alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellt, die der Makler über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft sammeln muss, die durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt sind.

Anonymes Konto

Artikel 7.

Der Mediator, der für den unbekannt bleiben wollenden Auftraggeber Vermittlungstätigkeiten ausübt, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts offenzulegen.

Maklergebühr

Artikel 8.

Die vom Auftraggeber für die Vermittlungsleistung beim Kauf und Verkauf von Immobilien gezahlte Maklergebühr beträgt 3 % des Kaufpreises, sofern in der Maklervereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag wird auf den angegebenen Prozentsatz der Maklergebühr berechnet.

Anspruch auf Maklerentschädigung

Artikel 9.

Der Vermittler erwirbt das Recht auf eine Vermittlungsgebühr nach Abschluss des Vertrages, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Makler und der Auftraggeber haben vereinbart, dass das Recht auf Zahlung der Gebühr bereits mit Abschluss des Vorvertrags und / oder des ersten Rechtsakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten erworben wird. 

Bei Überschreitung der Frist zur Zahlung der Courtage werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

Der Mediator kann keine Teilzahlung der Maklergebühr im Voraus, d.h. vor Vertragsabschluss, d.h. Vorvertrag und/oder der ersten Rechtshandlung, verlangen. 

Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, das Gegenstand der Immobilienvermittlung ist, können vom Makler in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn dies zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde.

Nach Beendigung des Maklervertrages hat der Makler Anspruch auf eine vereinbarte Maklerprovision innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 (zwölf) Monaten, wenn der Maklervertrag nicht anders vereinbart ist und in den Fällen, in denen der Auftraggeber mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung abschließt, das eine Folge der Handlung des Maklers vor der Beendigung des Immobilienvermittlungsvertrages ist.

Der Mediator hat Anspruch auf eine zwischenzeitliche Entschädigung, wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandte in rechter oder Seitenlinie, eine Person, die mit dem Vollmachtgeber in der Ehe verwandt ist, oder eine Person, die in irgendeiner Weise mit dem Auftraggeber verwandt ist (z. B. Blutsverwandtschaft in beliebiger Linie mit den genannten Personen, bevollmächtigte Person, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mitarbeiter usw.) einen Vertrag / Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft in Bezug auf das Immobiliengeschäft mit der Person abschließt, mit der Der Vermittler brachte ihn in Kontakt.

Die Bestimmungen von Artikel 9 (neun) Absatz 6 (sechs) gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen im vorstehenden Absatz genannten Person gegründet wurden, oder wenn diese Personen Geschäftsführungs- oder andere Aufgaben in einer juristischen Person wahrnehmen.

Artikel 10

Die Maklergebühr beinhaltet nicht die folgenden Kosten, die vom Auftraggeber getragen werden; Übersetzungen aller Dokumente, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrags beziehen, gerichtliche Eintragungsgebühren, Vorregistrierung und Zustellung, notarielle Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten für Gerichtsgebühren oder staatliche Stempel zur Erlangung der Eigentumsurkunde, Kopien des Katasterplans, Identifikationsbescheinigungen, Einholung einer Bau- und/oder Nutzungsgenehmigung sowie die Kosten für die Beschaffung anderer Unterlagen beim zuständigen Gericht, Staatliche geodätische Verwaltung, Banken, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Organe der lokalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten oder alle anderen Stellen.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Makler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung dieser Kosten zu erbringen, um diese Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Wenn der Makler die oben genannten Unterlagen für den Auftraggeber erhält, ist er verpflichtet, dem Makler die Materialkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum des Auftretens dieser Kosten zu erstatten.

Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern

Artikel 11

Der Mediator ist bereit, mit anderen Vermittlern für die Immobilienvermittlung zusammenzuarbeiten, die die ethischen Grundprinzipien respektieren (die die Präsentation unwahrer Geschäftsdaten zum Zwecke der Gewinnung von Geschäften und Kunden, die Herabsetzung anderer Vermittler in irgendeiner Weise, zum Zwecke der Gewinnung von Arbeitsplätzen und Kunden, unrealistische Immobilienbewertungen, um Maklertransaktionen und das Auftreten in Medien mit der Absicht der persönlichen Werbung zu erhalten, ausschließen, zum Nachteil anderer).

Immobilienmaklervertrag

Artikel 12

Der Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet den Makler, zu versuchen, eine Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie zu finden und mit ihm in Kontakt zu bringen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Maklergebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Der Immobilienvermittlungsvertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.

Der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossene Immobilienvermittlungsvertrag muss insbesondere Informationen über den Makler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt der Tätigkeit, für die der Makler vermittelt, die Höhe der Maklergebühr und mögliche zusätzliche Kosten enthalten, die entstehen, wenn der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn erbringt, und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlungsarbeit.

Der Immobilienvermittlungsvertrag kann weitere Informationen enthalten, die sich auf das Geschäft beziehen, für das er vermittelt wird (z. B. Frist und Bedingungen für die Zahlung von Maklergebühren, Informationen zur Haftpflichtversicherung, Bedingungen für die Versicherungszahlung von Maklergebühren usw.).

Exklusive Mediation

Artikel 13

Bei einem Immobilienvermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Makler (ausschließlich Vermittlung) für das vermittelte Geschäft zu beauftragen, was ausdrücklich vereinbart werden muss.

Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler abgeschlossen hat, für das der Alleinmakler einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, ist er verpflichtet, die Alleinvermittlungsgebühr sowie etwaige zusätzliche reale Kosten, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft entstehen, zu zahlen.

Bei Abschluss des Vertrags über die ausschließliche Immobilienvermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.

Maklervertrag

Artikel 14

Der Vermittler kann den Immobilienvermittlungsvertrag auf andere Vermittler übertragen, wenn der Makler und der Auftraggeber dies vereinbaren.

In diesem Fall bleibt der Auftraggeber nur mit dem Makler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, in einem Vertragsverhältnis, und der Makler wird dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler vorlegen, auf die der Immobilienmaklervertrag übertragen wird.

Kündigung des Maklervertrages

Artikel 15

Der für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Maklervertrag endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wird, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wurde, oder durch den Rücktritt einer der Vertragsparteien, wenn eine solche Möglichkeit im Immobilienvermittlungsvertrag vorgesehen ist. 

Im Falle der vereinbarten Möglichkeit der einseitigen Kündigung des Immobilienvermittlungsvertrags, ohne dass die Kündigungsfrist ausdrücklich durch den Vertrag selbst bestimmt ist, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage ab Erhalt der Stornierung, die per Einschreiben mit Rückschein gesendet wird. 

Der Prozess der Kündigung des Immobilienmaklervertrags darf nicht in einen Sturm geraten, d.h. mit der Absicht, dem Makler das Recht auf eine Vermittlungsgebühr zu entziehen oder ihn wissentlich zu beschädigen.

Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Maklervertrages ein Rechtsgeschäft ab, das aus der Handlung des Maklers vor Beendigung des Maklervertrages resultiert, ist er verpflichtet, die Maklergebühr in voller Höhe zu zahlen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die anderweitig ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.

Achtung im Rechtsverkehr

Artikel 16

Der Mediator bei der Durchführung von Mediationstätigkeiten, d. h. anderen Handlungen im Zusammenhang mit der Arbeit, die Gegenstand der Mediation ist, muss mit erhöhter Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufs und der Gepflogenheiten handeln (Aufmerksamkeit eines guten Fachmanns).

Immobilienwerbung

Artikel 17

Der Vermittler ist verpflichtet, bei der Werbung für Immobilien in den Medien, d.h. anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Räumlichkeiten des Vermittlers oder an anderen Orten, an denen Werbung im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand des Geschäfts ist, zu werben, sein Unternehmen zu veröffentlichen.

Haftpflichtversicherung für Schäden

Artikel 18

Der Immobilienmakler ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen und zu erneuern, die dem Auftraggeber oder Dritten durch die Durchführung einer Vermittlung mit dem Versicherer in der Republik Kroatien entstehen könnten.

Für den Schaden, den der Makler durch die Durchführung einer Mediation verursachen könnte, darf die Mindestversicherungssumme nicht weniger als 200.000,00 HRK (zweihunderttausend Kuna) pro einzelnes unerwünschtes Ereignis betragen, d. h. 600.000,00 HRK (sechstausend Kuna) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr.

Der Vermittler kann auch bei Versicherern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.

Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses

Artikel 19

Der Mediator ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei der Durchführung der Mediationstätigkeit erfährt, in Bezug auf den Auftraggeber, die Immobilie, für die er vermittelt oder die mit dieser Immobilie in Verbindung steht, oder das Geschäft, für das er vermittelt oder auf der Grundlage einer besonderen Befugnis abschließt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.

Verstößt er gegen sein Berufsgeheimnis, ist der Mediator verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder Nichtwahrung des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Schweigepflicht verletzt ist, wenn der Mediator die Daten zum Zwecke des Schutzes an die Personen weitergibt, mit denen er den Auftraggeber in Kontakt bringen möchte, und dies für den Makler erforderlich war, um seine Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrag zu erfüllen.

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung

Artikel 20

Die Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber aus dem Immobilienvermittlungsvertrag, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Immobilienvermittlungsvertrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes und den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über zivilrechtliche Schuldverhältnisse.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme der neuen/geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.

Eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber werden versucht, gütlich beigelegt zu werden, andernfalls ist das zuständige Gericht in Zagreb zuständig.

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Unsere Makler sind Experten mit langjähriger Erfahrung, die den Immobilienmarkt in Kroatien genau kennen. Wir sind stolz darauf, jeden Kunden individuell anzusprechen und ihm zu helfen, ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Zuhause zu finden.


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