Nein. Um sicherzustellen, dass das Eigentum an der Immobilie in Ordnung ist, d.h. dass der Verkäufer auch der wirtschaftlich Berechtigte der Immobilie ist und keine Belastungen oder sonstigen Rechte Dritter an der Immobilie bestehen, sollte ein Anwalt, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, eine eingehende Analyse der vermögensrechtlichen Beziehungen an der Immobilie durchführen. Bei dieser Analyse ist es notwendig, nicht nur aktuelle Grundbuchauszüge, sondern auch historische Grundbuchauszüge sowie die gesamte Dokumentation über Rechteübertragungen im Grundbuch zu untersuchen.
In den 1990er Jahren wurde nämlich in Kroatien die Umwandlung des sogenannten "sozialen" Eigentums in Privateigentum durchgeführt, und es wurde eine Reihe von Vorschriften erlassen, durch die das Eigentumsrecht von bestimmten Personen, wie der Republik Kroatien, erworben wurde. Daher sind wir in der Praxis auf Fälle gestoßen, in denen eine Person im aktuellen Grundbuchauszug als Eigentümer aufgeführt ist und der tatsächliche (Off-Book-) Eigentümer ein Dritter ist. Darüber hinaus hat Kroatien in den letzten 10 Jahren Grundbücher von manuell verwalteten in digitale Grundbücher transkribiert. Beim Kopieren besteht die Gefahr, dass das Gericht versehentlich einige Rechte Dritter ohne jede Grundlage löscht (z.B. Dienstbarkeitsrecht, Pfandrecht etc.). In einem solchen Fall kann der Inhaber eines gelöschten Rechts auf gerichtlichem Wege eine erneute Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch erwirken.
In Kroatien gilt der Vertrauensschutz für die meisten Immobilien. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass das Grundbuch die Sach- und Rechtslage von Immobilien wahrheitsgemäß und vollständig wiedergibt, d.h. dass das, was im Grundbuch eingetragen ist, existiert und das, was nicht im Grundbuch eingetragen ist, nicht existiert. Die Grundvermutung für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Grundbuch besteht jedoch darin, dass der Erwerber gutgläubig gehandelt hat, d. h., dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Eintragung des Buchrechts beantragt hat, nicht wusste und unter den gegebenen Umständen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass das, was im Grundbuch eingetragen war, nicht vollständig war oder dass es sich von der außerbuchlichen Situation unterschied. Da die Grundbücher öffentlich sind, kann jeder diese und die gesamte Dokumentation einsehen. Wenn man also durch die Durchsicht historischer Auszüge aus dem Grundbuch und der Dokumentation, die im Grundbuch liegt, den Verdacht haben kann, dass das, was im Grundbuch eingetragen ist, nicht vollständig ist oder dass es sich von der Off-Book-Situation unterscheidet (z. B. dass eine als Eigentümer eingetragene Person nicht der Eigentümer der Immobilie ist oder dass eine Belastung zu Unrecht aus der Immobilie gelöscht wurde), dann kann sich der Käufer nicht auf das Vertrauen in das Grundbuch berufen.
In Anbetracht dessen und um Risiken während des Kaufs und Verkaufs auszuschließen, empfehlen wir dem Käufer, vor Abschluss eines Vorvertrags / Vertrags über den Verkauf von Immobilien einen Anwalt zu beauftragen, der eine eingehende Analyse der Immobilie durchführt. Unsere Agentur arbeitet mit exzellenten Anwälten zusammen, die sich auf Immobilienrecht und Grundbuch spezialisiert haben und über langjährige Erfahrung in den oben genannten Bereichen verfügen, und wir können sie getrost empfehlen. Diese Anwälte erbringen neben Kroatisch auch ihre Dienstleistungen in englischer und deutscher Sprache und alle Unterlagen (einschließlich Vorvertrag/Vertrag über den Verkauf von Immobilien) mit kroatischer Sprache, je nach Ihren Wünschen, in deutscher oder englischer Sprache.